In Essen hat der Rat am 25. März 2026 die kommunale Wärmeplanung beschlossen, und alle Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihre Pläne nach dem Wärmeplanungsgesetz bis zum 30. Juni 2026 veröffentlichen. Die Pläne zeigen, wo Wärmenetze wachsen könnten, verpflichten aber niemanden: Eigentümer wählen ihre Heizung weiter selbst, solange sie das Gebäudeenergiegesetz einhalten.
Wer Fernwärme bezieht, kann den Anbieter anders als bei Strom und Gas nicht frei wählen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wie viel ein Haushalt zahlt, hängt deshalb stark vom Wohnort ab, und im Revier liegen die Preise weit auseinander.
Wer im Revier liefert
In Essen nennt die Stadt zwei Netzbetreiber als Ansprechpartner für alle, die Fernwärme nutzen wollen: die Stadtwerke Essen und die Iqony Fernwärme GmbH. Für einen Ausbau braucht es nach Angaben der Stadt genügend Hausanschlüsse.
In Bochum betreiben die Stadtwerke das Strom- und das Fernwärmenetz. Noch vor Abschluss der Wärmeplanung sollten dort laut einer Mitteilung der Stadt vom Mai 2024 rund 500 Wohneinheiten, vor allem von Wohnungsunternehmen, ans Netz gehen. Ob sich an diesen Zahlen inzwischen etwas geändert hat, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Was Fernwärme kostet: Stichprobe der Verbraucherzentrale von 2024
Für eine Stichprobe hat die Verbraucherzentrale NRW vom 03.05.2024 bis 10.05.2024 die Preise von 30 Fernwärmenetzen erhoben, jeweils beim größten Anbieter der 20 einwohnerstärksten Städte und in zehn kleineren Netzen, veröffentlicht wurde sie im Juni 2024. Gerechnet wurde mit Neukundenpreisen aus Arbeits-, Grund- und Messpreis, einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Ein Einfamilienhaus mit 18.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zahlte im Schnitt der Stichprobe 17,7 Cent je Kilowattstunde, rund 3.180 Euro im Jahr. Im Revier kam dieses Musterhaus in Hamm auf 11,57 Cent, in Bochum auf 16,21 und in Essen auf 16,62 Cent. Teurer waren Oberhausen mit 19,44, Gelsenkirchen mit 19,60, Mülheim an der Ruhr mit 21,07, Dortmund mit 21,25 und Duisburg mit 22,14 Cent. Für Herne nennt die Tabelle keine Preise. Die Preise haben den Stand 01.04.2024, in Gelsenkirchen 01.05.2024, heutige Tarife können davon abweichen.
Wie Preisänderungen funktionieren
In den meisten Fernwärmeverträgen steht eine Klausel, nach der sich der Preis an Indizes etwa für Löhne oder Energiepreise orientiert. Nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV muss eine solche Klausel die Kosten des Versorgers ebenso angemessen abbilden wie die Lage am Wärmemarkt und ihre Rechenfaktoren verständlich ausweisen. Einseitig per öffentlicher Bekanntgabe darf ein Versorger die Klausel nicht ändern.
Bei einem Drittel der untersuchten Unternehmen ließen sich Preisänderungen laut Verbraucherzentrale nicht vollständig nachvollziehen, weil eindeutige Verweise auf die Quellen fehlten. Fünf Unternehmen stellten ihre Preisänderungsformel gar nicht ins Internet.
Was davon abhängt, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2026: Im Musterverfahren der Verbraucherzentralen gegen einen Versorger stellte der 2. Zivilsenat fest, dass dieser in drei Versorgungsgebieten die Arbeitspreise nicht mit seinen Klauseln erhöhen durfte, darunter Erkrath-Hochdahl. Eine allgemeine Unwirksamkeit solcher Klauseln stellte das Gericht nicht fest, und rechtskräftig ist das Urteil laut Verbraucherzentrale NRW nicht.
Was bei Störungen gilt
Nach § 5 AVBFernwärmeV muss der Versorger die vereinbarte Wärmemenge jederzeit an der Übergabestelle liefern. Ausnahmen gelten bei höherer Gewalt und für betriebsnotwendige Arbeiten, jede Unterbrechung muss das Unternehmen aber unverzüglich beheben. Ist eine längere Unterbrechung geplant, muss es die Kunden rechtzeitig informieren.
Für Schäden durch eine Unterbrechung haftet der Versorger nach § 6 je nach Art des Schadens: bei Verletzungen schon bei Fahrlässigkeit, bei Sach- und Vermögensschäden erst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schäden unter 15 Euro werden nicht ersetzt, und Kunden müssen einen Schaden unverzüglich melden. Leitet ein Kunde die Wärme berechtigt an Dritte weiter, etwa an Mieter, haftet der Versorger diesen gegenüber im gleichen Umfang.
Auf einen Blick
- Durchschnitt im Einfamilienhaus (Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW, erhoben 03.05.2024 bis 10.05.2024): 17,7 Cent je Kilowattstunde
- Spanne im Revier (gleiche Stichprobe): 11,57 Cent in Hamm bis 22,14 Cent in Duisburg
- Preisklauseln: Regeln in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
- Störungen: unverzüglich beheben, kein Ersatz für Schäden unter 15 Euro
Eigene Einschätzung
Die Preisunterschiede im Revier sind groß, und wer am Netz hängt, kann nicht wechseln. Umso wichtiger sind Preisformeln, die Kunden selbst nachrechnen können, und genau daran hapert es nach den Befunden der Verbraucherzentrale oft. Wer eine Erhöhung bekommt, sollte sie mit der veröffentlichten Formel abgleichen und bei Zweifeln Rat einholen. Eine systematische Preisaufsicht würde Kunden mehr helfen als einzelne Musterklagen.
Quellen
- So teuer und transparent ist Fernwärme in NRW | Verbraucherzentrale NRW (abgerufen am 21.10.2026)
- Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E.ON Energy Solutions GmbH | NRW-Justiz (abgerufen am 21.10.2026)
- § 5 AVBFernwärmeV – Einzelnorm (abgerufen am 21.10.2026)
- Kommunale Wärmeplanung (abgerufen am 21.10.2026)
- 2. Bochumer Wärmegipfel: Bochum auf dem Weg zum klimaneutralen Heizen | Stadt Bochum (abgerufen am 21.10.2026)
- § 6 AVBFernwärmeV – Einzelnorm (abgerufen am 21.10.2026)
- Verbraucherzentrale NRW: Fernwärme-Preisstichprobe 2024 (PDF) (abgerufen am 21.10.2026)
Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung recherchiert und geschrieben. Jede Zahl und jede Tatsachenangabe wurde vor der Veröffentlichung mit der genannten Quelle abgeglichen. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.

